Pressemeldung der TIN-Rechtshilfe am Donnerstag, 07.05.2026
Weil einer nicht-binären klagenden Person die Teilnahme am Reha-Schwimmen ohne Oberkörperbedeckung verwehrt worden ist, bestätigt das Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel in einem Grundurteil am 06.05.2026, dass eine Diskriminierung erfolgt ist. Um über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden, möchte das Gericht aber noch eine weitere Beweisaufnahme durchführen.
Das Gericht hat der Klage wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dem Grunde nach stattgegeben und damit ein wichtiges und richtiges Zeichen für den Schutz geschlechtlicher Identität und die praktische Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebots aller Geschlechtsidentitäten gesetzt. Es bejaht eine Diskriminierung wegen der Geschlechtsidentität und eine Ungleichbehandlung von als weiblich gelesenen Personen gegenüber als männlich gelesenen Personen.
Von Bedeutung sind auch die ausführlichen Erwägungen des Gerichts zur Anwendbarkeit des Diskriminierungsschutzes auf Rehabilitations- und Behandlungsverhältnisse. Das Gericht arbeitet sehr ausführlich heraus, dass auch ein Reha-Verhältnis ein zivilrechtliches Schuldverhältnis im Sinne des § 19 AGG ist. Das ist wichtig, weil dadurch der Diskriminierungsschutz in Bereichen weiter gestärkt wird, in denen Menschen besonders vulnerabel sind.
Die klagende Person Yyuri Steffan äußert sich zu dem Urteil wie folgt: „Das Urteil ist eine wichtige Anerkennung meiner Persönlichkeitsrechte und meiner geschlechtlichen Selbstbestimmung. Ich möchte selbst entscheiden, was ich anziehe und nicht dazu gezwungen werden, mich durch geschlechtlich konnotierte Bekleidung misgendern zu müssen. Dies sollte auch im Kontext einer Reha-Maßnahme mit Schwimmunterricht gelten.“
Der Anwalt Georg Fähle, der die klagende Person in diesem Verfahren vertritt, merkt an:
„Wir begrüßen die Entscheidung des Gerichts und sehen unsere Rechtsauffassung bestätigt. Das Gericht hat die komplexen tatsächlichen und rechtlichen Fragen auf hohem wissenschaftlichen und juristischen Niveau aufgearbeitet.“
René_ Rain Hornstein hat die klagende Person in diesem Verfahren als Teil des Vereins TIN-Rechtshilfe unterstützt und kommentiert das Urteil wie folgt: „Dies ist ein großer Erfolg für die nicht-binäre und Trans*-Community sowie alle Frauen! Dieses Urteil wird sicherlich die Teilhabe von all diesen Gruppen an der Gesundheitsversorgung in Deutschland verbessern.“
Kontakt :
René_ Rain Hornstein, TIN-Rechtshilfe: hornstein ÄT tinrechtshilfe PUNKT de, oI556 5355o95
Yyuri Steffan, klagende Person: Yyuri PUNKT Steffan ÄT Proton PUNKT me, o211-87973992852



