Falschanrede durch Deutsche Bahn endgültig rechtswidrig

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der DB Vertrieb GmbH durch den Bundesgerichtshof im Verfahren gegen René_ Rain Hornstein

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in einem Beschluss vom 27.08.2024 (Aktenzeichen X ZR 71/22, Link) die Beschwerde der DB Vertrieb GmbH gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 09.06.2022 zurückgewiesen (Aktenzeichen 9 U 92/20, Link). Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt auf Kosten der DB Vertrieb GmbH.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die Nichtzulassungsbeschwerde für zulässig, allerdings nicht für begründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weil die auf die Verletzung von Verfahrungsgrundrechten gestützten Rügen der DB Vertrieb GmbH nicht greifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfordern, dass der BGH sich äußert.

Damit wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 09.06.2022 rechtskräftig, in dem die DB Vertrieb GmbH dazu verurteilt wurde, der klagenden Person René_ Rain Hornstein 1.000,00€ Entschädigung zu zahlen und es ab dem 01.01.2023 zu unterlassen, die klagende Person entgegen ihrer nicht-binären Geschlechtsidentität falsch als Herr oder Frau zu bezeichnen.

In der Zwischenzeit hat die DB Vertrieb GmbH ihre Unternehmenskommunikation derart umgestellt, dass der Zwang zu binären Anreden abgestellt wurde und geschlechtsneutrale Anreden eingeführt wurden.

Die klagende Person René_ Rain Hornstein begrüßt diesen BGH-Beschluss: „Endlich bestätigt der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts. Nicht-binäre Menschen dürfen nicht mit falschen Anreden diskriminiert werden. Dies sollte endlich von allen Unternehmen in Deutschland als Rechtsrealität anerkannt und entsprechend umgesetzt werden!“

Hornstein ergänzt: „Erfreulich ist auch die Empfehlung des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshof Maciej Szpunar in einem ähnlich gelagerten Fall vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der Generalanwalt empfiehlt dem EuGH, die Falschanrede einer nicht-binären Person durch die französische Bahn als Verstoß gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung einzustufen. Ich freue mich über diesen Rückenwind von der eurpäischen Ebene!“ (Mehr zum Verfahren von Association Mousse gegen CNIL und SNCF Connect unter diesem Link).

Die Klage gegen die DB Vertrieb GmbH wurde unterstützt von der TIN-Rechtshilfe und dem Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung (BUG). Zur Einordnung des Urteils des OLG Frankfurt am Main siehe auch diese Pressemeldung der TIN-Rechtshilfe.

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