Berichterstattung über Frauen-Fitnessstudio in Erlangen: Landgericht Frankfurt untersagt Reichelt-Portal NIUS die Bezeichnung einer trans* Frau als Mann
P R E S S E I N F O R M A T I O N
Einstweilige Verfügung gegen NIUS
Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 18. Juli 2024 im Eilverfahren gegen das Onlinemedium NIUS entschieden, dass die Plattform die Antragstellerin nicht als Mann bezeichnen und weder ihren Namen noch Fotos ohne ihre Zustimmung veröffentlichen darf (Az. 2-03 O 275/24).
„Dieser Beschluss ist ein klares Zeichen an das Nachrichtenportal NIUS, dass die Rechte von trans* Frauen geachtet werden müssen“, sagte René_ Rain Hornstein von der TIN-Rechtshilfe, welche die Rechte von trans, inter und nicht-binären Menschen und auch die Antragstellerin unterstützt.
„Die TIN-Rechtshilfe begrüßt die Entscheidung vor allen Dingen hinsichtlich des aktuell zunehmend trans*feindlichen gesellschaftlichen Klimas.“
Über die Antragstellerin, eine transidente Frau, wurde Ende Mai im Zuge einer Ablehnung ihres Mitgliedsantrags in einem Frauen-Fitnessstudio in verschiedenen Medien berichtet.
Die Reichelt-Plattform NIUS veröffentlichte zahlreiche Artikel über die Geschehnisse.
In den Artikeln wurde die Antragstellerin bewusst mit dem falschen Geschlecht angesprochen, indem sie als Mann bezeichnet, die Pronomen „er/ihm“ gezielt genutzt und ihr damit ihre weibliche Identität abgesprochen wurde.
Darüber hinaus veröffentlichte NIUS in einigen Artikeln den Klarnamen der Antragstellerin sowie Fotos, auf denen die Antragstellerin trotz Verpixelung zu erkennen war.
Das Gericht untersagte NIUS, die Antragstellerin weiterhin als Mann zu bezeichnen und deren Namen und Bilder ohne ihre Zustimmung zu veröffentlichen.
Als Begründung für die Untersagung der Bezeichnung einer Frau als Mann und die Verwendung der männlichen Pronomen führt das Gericht aus, dass es sich dabei um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und einen Angriff auf die Menschenwürde der Antragstellerin handele.
Die identifizierende Berichterstattung durch Nennung des Vor- und Nachnamens der Antragstellerin verletzte ebenso das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin.
Diese habe aufgrund ihrer informationellen Selbstbestimmung, das Recht anonym zu bleiben.
Hinsichtlich der Bildnisse führte das Gericht aus, dass die vorgenommene Verpixelung nicht ausreiche, da die Antragstellerin ohne Weiteres erkennbar sei.
Noch ist unklar, ob die Gegenseite Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen wird.
Bereits in der Vergangenheit war NIUS, das als rechtskonservativ und rechtspopulistisch gilt, durch ähnliche Handlungen aufgefallen.
So wurde im Juli 2023 dem Unternehmen unter Leitung von Julian Reichelt bereits per Gerichtsbeschluss verboten, eine transidente Frau zu misgendern und zu diffamieren.
Dieser erneute Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main bestätigt die Bedeutung des Schutzes der Geschlechtsidentität nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Die Antragstellerin wird in den presserechtlichen Angelegenheiten vertreten durch die Kanzlei DUNKEL RICHTER Rechtsanwältinnen aus Berlin (Medien- und Urheberrecht).
Kontakt:
Dr. Katrin Giere
DUNKEL RICHTER Rechtsanwältinnen
E-Mail: office@dunkelrichter.de
Tel.: 030 88721206